Kleinunternehmerregelung 2025/2026 – die Grenzen 25.000 € und 100.000 €
Wer als Solo-Selbstständige oder Solo-Selbstständiger die Kleinunternehmerregelung nutzt, muss seit dem 1. Januar 2025 mit neuen Zahlen rechnen: Die alten Grenzen von 22.000 € und 50.000 € wurden durch das Jahressteuergesetz 2024 abgelöst. Seitdem gelten 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr – und zwar als Netto-Grenzen. Die wichtigste Neuerung steckt allerdings im Detail: Wer die 100.000-€-Grenze unterjährig überschreitet, verliert den Kleinunternehmerstatus sofort, nicht mehr erst zum Jahresende. In diesem Beitrag erklären wir, was das konkret bedeutet, worauf Sie bei Ihren Rechnungen achten müssen und wie Sie einen ungeplanten Wechsel in die Regelbesteuerung vermeiden.
Stand: 9. August 2026. Wir aktualisieren diesen Beitrag, wenn sich die Rechtslage ändert.
Was die Kleinunternehmerregelung regelt
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmerinnen und Unternehmer mit geringen Umsätzen von den laufenden Pflichten der Umsatzsteuer. Konkret heißt das:
- Sie weisen auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus.
- Sie führen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.
- Im Gegenzug haben Sie keinen Vorsteuerabzug – die Umsatzsteuer, die Sie selbst auf Einkäufe zahlen, bekommen Sie nicht erstattet.
Wichtig für die Praxis: Der Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG ist eine Pflichtangabe auf der Rechnung. Eine Kleinunternehmer-Rechnung ohne diesen Hinweis ist formal unvollständig.
Die neuen Grenzen seit 1. Januar 2025
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 19 UStG grundlegend neu gefasst. Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Sie sind Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer, wenn
- Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betragen hat und
- Ihr Umsatz im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet.
Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Und anders als früher handelt es sich um Netto-Grenzen – die alten Werte von 22.000 € und 50.000 € waren Brutto-Beträge.
Alt und neu im Vergleich
| | Bis 31.12.2024 | Seit 1.1.2025 | |---|---|---| | Vorjahresumsatz | max. 22.000 € (brutto) | max. 25.000 € (netto) | | Laufendes Jahr | max. 50.000 € (brutto, Prognose) | max. 100.000 € (netto, tatsächlicher Umsatz) | | Überschreiten im laufenden Jahr | Wechsel erst zum Jahresende | Wechsel sofort ab dem überschreitenden Umsatz | | Rechtsgrundlage | § 19 UStG a.F. | § 19 UStG i.d.F. des JStG 2024 |
Die wichtigste Änderung: sofortiges Ende bei 100.000 €
Nach altem Recht war die zweite Grenze eine Prognosegrenze: Wer zu Jahresbeginn realistisch unter 50.000 € erwartete, blieb das ganze Jahr über Kleinunternehmer – selbst wenn es am Ende mehr wurde.
Das ist vorbei. Seit 2025 gilt: Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung sofort – und zwar ab genau dem Umsatz, mit dem die Grenze gerissen wird. Es gibt keinen Aufschub bis zum Jahresende mehr.
Zwei Punkte sind dabei entscheidend:
- Bereits ausgeführte Umsätze davor bleiben steuerfrei. Sie müssen also nicht rückwirkend Umsatzsteuer auf alte Rechnungen nachzahlen.
- Ab dem überschreitenden Umsatz gilt die Regelbesteuerung. Genau dieser Umsatz – und alle danach – unterliegt der Umsatzsteuer.
Was das praktisch bedeutet
Wer im November bei 98.000 € Umsatz steht und einen Auftrag über 5.000 € abrechnet, überschreitet mit dieser Rechnung die Grenze – und muss ab diesem Umsatz Umsatzsteuer ausweisen. Ein Jahresend-Puffer existiert nicht mehr. Deshalb ist die zentrale neue Anforderung an Kleinunternehmer: den Umsatz unterjährig im Blick behalten. Wer erst bei der Jahresaufstellung im Januar merkt, dass die Grenze im Oktober gerissen wurde, hat ein Problem – die betroffenen Rechnungen waren dann falsch ausgestellt.
Folgen des Wechsels in die Regelbesteuerung
Endet die Kleinunternehmerregelung, ändert sich Ihr umsatzsteuerlicher Alltag deutlich:
- Umsatzsteuer ausweisen und abführen: Ab dem Wechsel müssen Sie auf Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und diese an das Finanzamt abführen.
- Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Es treffen Sie die laufenden UStVA-Pflichten.
- Dafür: Vorsteuerabzug. Ab dem Wechsel können Sie die Umsatzsteuer aus Ihren eigenen Eingangsrechnungen als Vorsteuer geltend machen – das ist die Kehrseite, die sich je nach Kostenstruktur durchaus lohnen kann.
Preise und Rechnungen anpassen
Der Wechsel wirkt direkt auf Ihre Kalkulation. Zwei typische Konstellationen:
- Geschäftskunden (B2B): Ihre Kunden können die Umsatzsteuer in der Regel als Vorsteuer abziehen. Sie können die Steuer meist auf den bisherigen Nettopreis aufschlagen, ohne dass Ihr Kunde wirtschaftlich mehr zahlt.
- Privatkunden (B2C): Privatkunden haben keinen Vorsteuerabzug. Schlagen Sie die Umsatzsteuer auf, wird es für Ihre Kunden spürbar teurer; behalten Sie den Endpreis bei, sinkt Ihre Marge.
Prüfen Sie beim Wechsel also Ihre Preiskalkulation und Ihre Rechnungsvorlagen – der § 19-Hinweis muss weg, der Steuerausweis muss rein.
Den Übergang sauber gestalten
Ein sofortiger Wechsel mitten im Jahr trifft viele unvorbereitet. Drei Dinge helfen, den Übergang geordnet zu bewältigen:
- Frühwarnschwelle setzen: Warten Sie nicht, bis Sie unmittelbar vor der Grenze stehen. Wer sich der 100.000 € nähert, sollte rechtzeitig klären, wie Angebote, laufende Verträge und offene Rechnungen umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
- Laufende Angebote prüfen: Angebote, die Sie heute als Kleinunternehmer kalkulieren, werden möglicherweise erst nach dem Wechsel abgerechnet. Kalkulieren Sie bei absehbarem Grenzübertritt vorsorglich so, dass ein späterer Steuerausweis Ihre Marge nicht auffrisst.
- Steuerliche Beratung einbinden: Der genaue Zeitpunkt des Wechsels, die Behandlung einzelner Umsätze und die neuen Erklärungspflichten sind Fragen für Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater – gerade im ersten Jahr nach dem Wechsel.
Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung ist ein Wahlrecht, keine Pflicht. Sie können auf sie verzichten und freiwillig zur Regelbesteuerung optieren – etwa, weil Sie hohe Anfangsinvestitionen haben und den Vorsteuerabzug nutzen möchten, oder weil Sie überwiegend Geschäftskunden haben, für die der Steuerausweis keine Rolle spielt.
Wichtig: Der Verzicht bindet Sie für fünf Kalenderjahre. Diese Entscheidung sollten Sie nicht spontan treffen, sondern mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater durchrechnen.
Neu seit 2025: die EU-weite Kleinunternehmerregelung (§ 19a UStG)
Ebenfalls neu seit 2025 ist die EU-weite Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG. Damit können Kleinunternehmer die Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Die Eckpunkte:
- Die Teilnahme läuft über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
- Sie erhalten dafür eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer.
- Es gilt eine EU-weite Umsatzgrenze von 100.000 €.
Für alle, die Kunden im EU-Ausland haben, kann das eine spürbare Vereinfachung sein. Ob sich die Teilnahme in Ihrem Fall lohnt und welche Meldepflichten damit verbunden sind, klären Sie am besten mit Ihrer steuerlichen Beratung.
E-Rechnung: Empfangen ja, Ausstellen nein
Ein häufiges Missverständnis rund um die E-Rechnungspflicht: Kleinunternehmer sind durch das Jahressteuergesetz 2024 zwar von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen ausgenommen. Sie müssen E-Rechnungen aber empfangen können. Wer Eingangsrechnungen von anderen Unternehmen erhält, sollte also sicherstellen, dass strukturierte elektronische Rechnungen im Betrieb ankommen und verarbeitet werden können.
Checkliste für die Praxis
- Umsatz laufend überwachen – die 100.000-€-Grenze wirkt sofort, nicht erst zum Jahresende.
- Vorjahresumsatz prüfen: Lag er über 25.000 € (netto), sind Sie im Folgejahr kein Kleinunternehmer mehr.
- Rechnungshinweis kontrollieren: Der Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG ist Pflichtangabe.
- Beim Wechsel: Rechnungsvorlagen umstellen, Preise neu kalkulieren, UStVA-Pflichten und Vorsteuerabzug auf dem Schirm haben.
- E-Rechnungs-Empfang sicherstellen, auch als Kleinunternehmer.
- Verzicht nur mit Beratung: Die Option zur Regelbesteuerung bindet fünf Kalenderjahre.
Wer seine Zahlen nicht laufend verfolgt, merkt das Überschreiten der Grenze oft zu spät. Ein Werkzeug wie Juno kann hier unterstützen: Juno erfasst Belege, behält Umsätze und Fristen im Blick und bereitet die Zahlen übersichtlich auf – geprüft und übermittelt wird von Ihnen selbst beziehungsweise gemeinsam mit Ihrer steuerlichen Beratung.
FAQ
Gelten die 25.000 € und 100.000 € brutto oder netto?
Beide Grenzen sind seit dem 1. Januar 2025 Netto-Grenzen. Das ist ein Unterschied zur alten Rechtslage: Die früheren Werte von 22.000 € und 50.000 € waren Brutto-Beträge.
Was passiert mit meinen Rechnungen, wenn ich die 100.000-€-Grenze überschreite?
Die Kleinunternehmerregelung endet sofort ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird. Alle davor ausgeführten Umsätze bleiben steuerfrei – Sie müssen also nichts rückwirkend korrigieren. Ab dem überschreitenden Umsatz müssen Sie Umsatzsteuer ausweisen und abführen.
Kann ich freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?
Ja. Sie können zur Regelbesteuerung optieren, etwa um den Vorsteuerabzug zu nutzen. Der Verzicht bindet Sie allerdings für fünf Kalenderjahre – lassen Sie sich vor dieser Entscheidung steuerlich beraten.
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Nein, Kleinunternehmer sind von der Ausstellungspflicht ausgenommen. Sie müssen E-Rechnungen jedoch empfangen können.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für die Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.